Rechtsanwaltskosten
Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung sind seit dem 1. Juli 2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr geregelt. Der Gesetzgeber hat in § 34 RVG vielmehr festgelegt, dass u.a. für die außergerichtliche Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens das Honorar frei vereinbar ist. Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält der Rechtsanwalt angemessene Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr höchstens 190 Euro.
Die Rechtsanwaltsgebühren sind seit dem 1. Juli 2004 im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Es wird unterschieden zwischen Festgebühren, wie sie z.B. meist im Arbeitsrecht anfallen und Rahmengebühren, die das Gesetz z.B. bei außergerichtlichen Tätigkeiten oder im Sozialrecht vorsieht.
Nach § 49b BRAO ist es grundsätzlich nicht zulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
Die Gebühren werden, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 300 Euro 25 Euro.
Weitere Gebühren
In den übrigen Fällen rechne ich meine Gebühren jedoch nach den Gebührentatbeständen des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ab. Die hierbei entstehenden Gebühren sind regelmäßig streitwertabhängig.
Welche Gebühren können entstehen?
1. Beratung
Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens ist das Honorar frei vereinbar. Für Verbraucher darf die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens aber jeweils höchstens 250 Euro betragen und für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro.
2. Außergerichtliche Tätigkeit
Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit, also einer Tätigkeit gegenüber Dritten, können eine Geschäftsgebühr (0,5 bis 2,5 aus dem Gegenstandswert) und eine Einigungsgebühr (1,5 aus dem Gegenstandswert) anfallen.
3. Gerichtliche Tätigkeit in erster Instanz
Bei einer Tätigkeit vor Gericht erhält der Rechtsanwalt bis zu 3,5 Gebühren, die sich nach dem Streitwert vor Gericht berechnen. Es können eine Verfahrensgebühr (1,3), eine Terminsgebühr (1,2) und eine Einigungsgebühr (1,0) entstehen.
4. Gerichtliche Tätigkeit in zweiter Instanz
Die unter Punkt 3 aufgeführten Gebühren fallen auch in zweiter Instanz an; die Verfahrensgebühr erhöht sich aber auf 1,6 und die Einigungsgebühr auf 1,3.
5. Anrechnung der außergerichtlichen auf die gerichtliche Gebühr
Die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts werden zum Teil auf die Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit angerechnet, wenn es sich um dieselbe Angelegenheit handelt.