Arzthaftungsrecht
Ich vertrete Sie gerne in Fragen der Arzthaftung.
Unter Arzthaftung versteht man die zivilrechtliche Verantwortlichkeit eines Arztes gegenüber einem Patienten bei Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflichten.
Wenn ein Arzt einen Patienten behandelt, so kommt damit – rechtlich betrachtet – ein Behandlungsvertrag zustande. Aus dem Behandlungsvertrag schuldet der Arzt die Einhaltung der erforderlichen Sorgfaltspflichten bei der Behandlung. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt kein Honorar verlangt oder das Honorar von dritter Seite, etwa einem Sozialversicherungsträger, vergütet wird. Aufgrund dieses Vertrages, schuldet der Arzt nicht einen bestimmten Erfolg – die Heilung des Patienten –, sondern fachgerechte Bemühungen mit dem Ziel der Heilung oder Linderung von Beschwerden. Verstößt er gegen Sorgfaltspflichten, so ist der Arzt dem Patienten zum Schadenersatz verpflichtet. Diese Haftung lässt sich auch auf Ansprüche unerlaubter Handlung, § 823 BGB, stützen, da der Arzt dann zugleich unberechtigt die Gesundheit beeinträchtigt oder die körperliche Integrität verletzt.
Die ärztlichen Pflichten und möglichen Verstöße sind zahlreich, es handelt sich um Behandlungsfehler, Aufklärungsversäumnisse, Dokumentationsfehler und sonstige Pflichtverstöße. Sollte ein Fehler festgestellt werden, steht dem Patienten ein Anspruch auf Ausgleich der materiellen und immateriellen Schäden zu. Im Wesentlichen gehören hierzu Positionen wie Schmerzen, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Medikamentenkosten, Arztzuzahlungen (sofern nicht durch die Krankenkasse übernommen), Pflegeschäden, Rentenschäden, Fahrtkosten usw.
Auch in meiner langjährigen Tätigkeit auf dem Gebiet des Sozialrechts bin ich ständig mit medizinischen Fragestellungen und Sachverhalten und der Würdigung von Sachverständigengutachten befasst.
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