Rechtsanwaltskanzlei Hein 03338/7068851
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Unsere Vergütung

 

Die Höhe unserer Anwaltsgebühren ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vereinbarung zwischen Ihnen und unserer Kanzlei.

 

Wenn Sie in der Kanzlei ihren Beratungstermin vereinbaren, werden Sie telefonisch direkt über die Gebühren aufgeklärt und es wird besprochen, ob in Ihrem Fall eventuell eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt oder Sie möglicherweise staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können.

 

Wir sind uns bewusst, dass es sich bei dem Thema Rechtsanwaltsgebühren um ein sehr komplexes Thema handelt. Bei Fragen, sprechen Sie uns an. Gerade in diesem Bereich ist uns Transparenz sehr wichtig.

 

 

Erstberatung

Eine Erstberatung kostet bei uns im Regelfall 150,00 € brutto, d. h. inklusive Mehrwertsteuer. Im Einzelfall, bei ungewöhnlich komplexen Sachverhalten, kostet die Erstberatung 226,10 € brutto. Hierüber werden Sie aber bereits im Telefonat aufgeklärt.

 

Geht unsere Tätigkeit über eine Erstberatung hinaus, rechnen wir entweder auf der Basis einer Vergütungsvereinbarung oder der gesetzlichen Gebühren ab. Während bei einer Vergütungsvereinbarung die gesamte Mandatsbearbeitung nach dem vereinbarten Stundenhonorar abgerechnet wird, erfolgt die Abrechnung nach gesetzlichen Gebühren (RVG) anderen Regeln.

 

 

Gesetzliche Gebühren im Arbeitsrecht, anderen zivilrechtlichen Angelegenheiten oder im Verwaltungsrecht

Gesetzliche Grundlage ist hier das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es unterscheidet zwischen Festgebühren und Rahmengebühren. Festgebühren fallen meist für gerichtliche Tätigkeit im Zivil, Verwaltung und Arbeitsrecht an.

 

Das Anwaltshonorar wird aus zwei Faktoren berechnet, dem Gegenstandswert und der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit.

 

Unter Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder Ihr objektives wirtschaftliches Interesse an ihrer Sache. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung, bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Kündigung oder Vertragsgestaltung) ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Vorschriften und Teils der umfangreichen Rechtsprechung zu entnehmen.

 

In der Anlage zum RVG befindet sich eine Tabelle, in der der jeweilige Gegenstandswert einer bestimmten Gebühr zugeordnet wird.

 

Bei außergerichtlicher Tätigkeit:

 

- eine Geschäftsgebühr ( 0,5-2,5 gem. Nr. 2300 VV RVG aus dem Gegenstandswert)

- eine Einigungsgebühr (1,5 gem. Nr. 1000 VV RVG aus dem Gegenstandswert), wenn wir beim

Abschluss eines Vertrages mitgewirkt haben, durch den der Streit beigelegt wird.

 

Bei gerichtlicher Tätigkeit:

 

Hier erhalten wir für die erste Instanz bis zu 3,5 Gebühren, berechnet nach dem jeweiligen Streitwert. Welche Art von Gebühren anfallen, hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. Folgende Gebühren können entstehen:

 

- Eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG

- eine 1,2 Terminsgebühr für die Wahrnehmung von Terminen gem. Nr. 3104 VV RVG

- eine 1,0 Einigungsgebühr gem. Nrn. 1000 und 1003 VV RVG, für die Mitwirkung an einem Vergleich,

durch den der Rechtsstreit beigelegt wird.

 

Diese Gebühren fallen in jeder Instanz an. Im Berufungsverfahren erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 1,6, die Terminsgebühr bleibt bei 1,2, und die Einigungsgebühr erhöht sich auf 1,3.

 

Wenn wir zuerst außergerichtlich und dann gerichtlich in derselben Angelegenheit für Sie tätig werden, müssen Sie neben der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit nur einen Teil der Verfahrensgebühr für die gerichtliche Tätigkeit bezahlen.

 

Neben den jeweiligen Gebühren erhalten wir für unsere Auslagen eine Auslagenpauschale von maximal 20,00 € sowie die Erstattung von Fahrtkosten und ein sogenanntes Abwesenheitsgeld für die Dauer der Wahrnehmung von Gerichtsterminen. Außerdem muss die Mehrwertsteuer berechnet werden, die an das Finanzamt abzuführen ist.

 

Gesetzliche Gebühren in Straf- und Bußgeldangelegenheiten

Die Gebühren in Strafsachen sind in Teil 4 des VV RVG geregelt, die Gebühren für Bußgeldsachen in Teil 5. Neben einer Grundgebühr wird hier unterschieden zwischen dem vorbereitenden Verfahren und den Verfahren vor den Gerichten. Neben einer Grundgebühr können hier jeweils noch zwei weitere Gebühren (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr) entstehen. Außerdem können unter bestimmten Voraussetzungen noch Zusatzgebühren anfallen.

 

Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie rechtsschutzversichert sind und wir auf der Basis der gesetzlichen Gebühren abrechnen, fragen wir für Sie bei Ihrer Rechtschutzversicherung an, ob diese die Kosten unserer Beauftragung übernimmt. Erteilt ihre Rechtsschutzversicherung Kostendeckungszusage, rechnen wir direkt mit dieser ab, andernfalls mit Ihnen als unserem Auftraggeber.

In der Wahl Ihrer anwaltlichen Vertretung sind Sie grundsätzlich vollkommen frei, die Rechtsschutzversicherung kann Sie nicht verpflichten, eine bestimmte Kanzlei zu beauftragen.

 

 

Beratungshilfe

Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich von uns beraten zu lassen, wenn die zuständige Stelle des Gerichts die Notwendigkeit der Verfolgung prüft und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat (Berechtigungsschein für Beratungshilfe).

 

Prozesskostenhilfe

Wenn Sie nach Ihrem persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten eines Prozesses zu tragen und die beabsichtige Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, so kann Ihnen das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren.

Das bedeutet, dass Sie von der Zahlung der Gerichtskosten, unserer Anwaltsgebühren und der Vorlage von Auslagenvorschüssen für Zeugen und Sachverständige befreit sind. Diese übernimmt dann die Landeskasse. Soweit Ihre Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten in monatlichen Raten an die Landeskasse zurückzuzahlen sind. Das Gericht ist berechtigt, innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuprüfen und bei Änderungen die Rückzahlung zu fordern.

 

 

 

 

 

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